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Schulordnung

Grundlage für diese Schulordnung bilden die Bestimmungen des gemeindlichen Musikschul-reglementes. Es regelt verbindlich den geordneten Schulbetrieb in der Zusammenarbeit zwi-schen Gesetzlichen Vertretern/Schülern, Lehrerschaft und Schulleitung.

Schuljahr

Die Einteilung des Musikschuljahres (Ferienplan) entspricht der Einteilung des Schuljahres bei den Gemeindeschulen.

Der Unterricht an der Musikschule wird in zwei Unterrichtssemester aufgeteilt.

  1. Semester = Schuljahresbeginn bis Sportferien
  2. Semester = Sportferien bis Schuljahresende

Aufnahme

Die Aufnahme der Schüler erfolgt ausschliesslich auf einen Schuljahr- und Semesterwechsel.

Die Anmeldung ist jeweils bis spätestens 20. Mai resp. 1. Dezember vor dem fol-genden Semesterwechsel schriftlich an die Musikschulleitung zu richten (Anmeldeformulare können bei der Schulleitung bezogen werden).

Austritte

Austritte sind nur auf Schuljahresende - in Ausnahmen auf Semesterwechsel im Februar - möglich und sind bis spätestens 20. Mai resp. 1. Dezember schriftlich an die Musikschulleitung zu richten (Abmeldeformulare können bei der Schulleitung bezogen werden).

Bei verspäteter Abmeldung bleiben Schüler mit Kostenfolge für ein weiteres Semester angemeldet.

Unterricht

Musikunterricht wird grundsätzlich an allen Tagen erteilt, an denen auch an der gemeindlichen Volksschule unterrichtet wird. Da der Musikunterricht ausserhalb der Schulzeit stattfinden muss (besondere Regelung bei der Musikalischen Grundschule), können auch schulfreie Nachmittage grundsätzlich mit Musikunterricht belegt werden.

Der Unterricht wird nach einem verbindlichen Stundenplan erteilt, der bei Schuljahr- bzw. Semesterbeginn festgelegt wird.

Der Unterricht ist stets vorbereitet zu besuchen. Musikunterricht ist nur dann sinnvoll und erfolgreich, wenn ein Schüler bereit ist, nach Massgabe der Lehrperson täglich auf seinem Instrument zu üben.

Der Unterricht findet in den der Musikschule von der Gemeinde bzw. von der Musikschule zugewiesenen Räumlichkeiten statt.

Absenzen

Ohne zwingenden Grund dürfen keine Lektionen versäumt werden.

Als Entschuldigungsgründe gelten: Krankheit, Unfall sowie schulbedingte Abwesenheit (Schulreise, Klassenlager, Aufnahmeprüfung, Sporttag), oder andere von der Musikschulleitung bewilligte Absenzen.

Entschuldigungen sind möglichst frühzeitig -wenn möglich am Vortag- direkt der Musiklehrperson mitzuteilen, die eine Absenzenkontrolle führt.

Lektionen, die infolge Wegbleibens des Schülers nicht erteilt werden können, gelten grundsätzlich als verfallen. (Besondere Regelung bei krankheits- und unfallbedingtem Ausfall von mehr als zwei aufeinander folgenden Lektionen.)

Unterricht, der infolge Verhinderung der Lehrperson ausfällt, ist vor- oder nach zu erteilen. Jedoch müssen bis zu zwei Lektionen pro Semester, die wegen Erkrankung der Lehrperson ausfallen, weder nachgeholt noch gutgeschrieben werden. (Besondere Regelungen bei längerem Lehrerausfall)

Schulgeld

Der Schulgeldtarif, gemäss Tarifblatt, versteht sich als Semesterpauschale. Das Schulgeld wird nach Semesterbeginn durch das Gemeindekassieramt per Rech-nung erhoben.